Geschäftsgebühr

Geschäftsgebühr
in den Versicherungsbedingungen vorgesehene besondere Gebühr bei Versicherungsverträgen (pauschalierter Aufwendungsersatz). Eine G. kann die Versicherungsgesellschaft verlangen, wenn sie einen Antrag angenommen hat, der Antragsteller aber den Versicherungsschein nicht einlöst; tritt der Versicherer vom Vertrag zurück (§ 38 I VVG), kann er nur eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen (§ 40 II 2 VVG).
- Anders: Aufnahme- und Hebegebühr ( Nebengebühren).

Lexikon der Economics. 2013.

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